Gemäss § 50 Abs. 2 ASV richtet sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (VRG; BGS 124.1). Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der beantragten Zeugen nichts an den rechtlichen Gegebenheiten zu ändern. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich daher ebenso wie die persönlichen Befragungen von F.___ und G.___.