In diesem Zusammenhang ist überdies in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen und auch gegen den Willen der Miterben durchsetzen kann und dafür nicht zwingend ein Liquidator eingesetzt werden muss. Es ist daher (lediglich) von einer Teilnichtigkeit der Vereinbarung in Bezug auf die Person des Liquidators gemäss Ziffer 7, wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Umsetzung, auszugehen. 6. Die Beschwerdeführerin ersucht um Parteibefragung und Befragung von F.___ und G.___ als Zeugen. Eine Befragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 50 Abs. 2