Die Person des Liquidators hat objektiv keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der restlichen Vereinbarung, insbesondere nicht auf jene Teile, für die zwingendes Recht gilt. Hinzu kommt, dass aus der Vereinbarung selber kein Zusammenhang zwischen den Ziffern 4 und 7 hervorgeht und eine solche auch sachlich nicht ersichtlich ist, da ein willkürlich eingesetzter Liquidator keine Grundstücksversteigerung durchführen kann. In diesem Zusammenhang ist überdies in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Art.