Diese Schilderung wird durch die schriftliche Auskunft der ehemaligen a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. Mai 2024 bestätigt. Diese Vergleichsziffer ist nach der Weigerung des Amtschreibers der Region Solothurn, das Mandat zu übernehmen, objektiv nicht umsetzbar. Da es sich bei der Liquidation von Erbschaften um keine zwingende Zuständigkeit der Amtschreiberei handelt, kann der Amtschreiber von der Aufsichtsbehörde nicht zur Mandatsübernahme angehalten werden. Es wird unumgänglich sein, dass sich die Parteien diesbezüglich auf eine andere Person/Institution einigen, sofern sie auf einen solchen bestehen.