In Ziff. 7 des Vergleichs vom 24. September 2021 haben die Parteien die Einsetzung des Amtschreibers der Amtschreiberei Region Solothurn als Liquidator vereinbart. Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdegegner 2 liessen in ihrer Stellungnahme ausführen, dass es der ausdrückliche Wille aller Erben gewesen sei, dass der Amtschreiber der Region Solothurn als Liquidator eingesetzt werde. Deshalb habe die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin telefonisch abgeklärt, ob er diesen Auftrag annehmen würde, was der einzig erreichbare Stellvertreter gemäss ihrer Rückmeldung bejaht habe. Diese Schilderung wird durch die schriftliche Auskunft der ehemaligen a.o.