Betrifft der Mangel - wie hier - bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR). Führt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens zum Schluss, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, soll Ganznichtigkeit auch dann eintreten, wenn der Schutzzweck der verletzten rechtlichen oder sittlichen Norm die Vertragsbeseitigung nicht erfordern würde (Barbara Meise/Claire Huguenin in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 19/20 OR N 64).