Eine zwingende Zuständigkeit besteht nicht. 5.2 Betrifft der Mangel - wie hier - bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR).