vom [...] 2016 liegt das Grundstück GB [...] Nr. [zz] in der Landwirtschaftszone und unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Eine Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] ist gemäss Art. 69 des BGBB, der die freiwillige Versteigerung solcher Grundstücke ausschliesst von Gesetzes wegen unmöglich. Soweit in Ziffer 4 des Vergleichs die freiwillige Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] vereinbart wurde, ist dieser nicht umsetzbar. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Eine allfällige Zuständigkeit des Amtschreibers von Thal-Gäu ergibt sich aus diesem Grund auch für die beiden in [...] gelegenen Grundstücke nicht.