Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Der Amtschreiber von Olten-Gösgen soll (gestützt auf den gerichtlichen Vergleich, der einem Urteil entspricht) zur Durchführung der Versteigerung den Amtschreiber der Region Solothurn (oder dessen Stellvertreter) beiziehen. Dieser ist gemäss § 2 Abs. 2 der Amtschreibereiverordnung von Gesetzes wegen Stellvertreter des Amtschreibers von Olten-Gösgen und daher zur ausserordentlichen Stellvertretung in dieser Angelegenheit befugt. 4.7 Gemäss dem öffentlichen Inventar über den Vermögensnachlass von D.___ vom [...] 2016 liegt das Grundstück GB [...]