Es ist vielmehr davon auszugehen, dass den Parteien die zwingende Zuständigkeit des örtlichen Amtschreibers für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen, bekannt und bewusst war. Das gilt im Übrigen nicht nur für eine allfällige Versteigerung der Grundstücke, sondern für jegliche Art der Eigentumsübertragung (infolge Versteigerung, freihändigen Verkaufs oder Übernahme durch einen Erben aus der Erbmasse). Das gilt umso mehr, als alle Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung von Anwälten vertreten wurden, die gleichzeitig Solothurner Notare sind.