Vorab ist festzustellen, dass sich die Parteien in Ziffer 4 des Vergleichs lediglich auf die öffentliche Versteigerung geeinigt haben. Eine Kompetenzzuweisung wird in dieser Ziffer nicht gemacht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich nach dem Gesagten bei der Zuständigkeitsregel gemäss § 5 EG ZGB um eine zwingende Gesetzesbestimmung handelt, die die einer abweichenden Vereinbarung durch die Parteien nicht zugänglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass den Parteien die zwingende Zuständigkeit des örtlichen Amtschreibers für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen, bekannt und bewusst war.