yy] an die Hand zu nehmen, wenn er gestützt auf den abgeschlossenen Vergleich darum ersucht wird. 4.6 Der Gesuchsgegner 2 hält dafür, aus der Vereinbarung ergebe sich keine Zuständigkeit des Amtschreibers von Olten-Gösgen. Vielmehr habe man sich auf die Liquidation der Erbschaft durch den Amtschreiber der Region Solothurn geeinigt. Die Vereinbarung ist daher auszulegen. Bei der Vertragsauslegung ist vorab der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend (Art. 18 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung ist Ziel der Vertragsauslegung, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen.