Führt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens zum Schluss, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, soll Ganznichtigkeit auch dann eintreten, wenn der Schutzzweck der verletzten rechtlichen oder sittlichen Norm die Vertragsbeseitigung nicht erfordern würde (Barbara Meise/Claire Huguenin in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 19/20 OR N 64). 4.4 Gemäss § 315 Abs. 1 EG ZGB erfolgt die freiwillige Versteigerung von im Kanton Solothurn gelegenen Grundstücken zwingend durch den nach § 5 EG ZGB zuständigen Amtschreiber.