Es stellt sich weiter die Frage, ob die Vereinbarung in Bezug auf die Abmachungen über die Versteigerung mängelbehaftet ist. Zu beachten ist, dass ein allfälliger Mangel in diesem Punkt nicht automatisch zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führte. Betrifft der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR).