Offenbar bestehen hier gewisse Verständnisprobleme. Da die Grundstücke nicht zwangsversteigert werden, sondern sich die Eigentümer einvernehmlich auf deren Verkauf auf dem Weg der Versteigerung geeinigt haben, handelt es sich nach dem oben Gesagten um eine freiwillige Versteigerung und, da der Bieterkreis offen ist, um eine öffentliche Versteigerung, mithin um eine freiwillige öffentliche Versteigerung. Die Beschwerdeführerin verlangt somit nichts anderes als die Parteien im Vergleich vom 24. September 2021 vereinbart haben. 4.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Vereinbarung in Bezug auf die Abmachungen über die Versteigerung mängelbehaftet ist.