In Ziffer 4 des Vergleichs haben die Parteien die öffentliche Versteigerung der Grundstücke zum bestmöglichen Preis vereinbart. Das Votum des Beschwerdegegners 2, dass man nie eine freiwillige, sondern eine öffentliche Versteigerung vereinbart habe, ist in diesem Zusammenhang nicht verständlich, da diese Begriffe keine Gegensätze sind. Offenbar bestehen hier gewisse Verständnisprobleme.