229 Abs. 2 OR). Kein Begriffsmerkmal der öffentlichen Versteigerung ist von Bundesrechts wegen die Mitwirkung einer Behörde oder eines Beamten. Die Kantone können aber – gestützt auf ihre Gesetzgebungskompetenz gemäss Art. 236 OR – ergänzende Regeln erlassen, welche die Mitwirkung einer Amtsperson anordnen (vgl. Reto Thomas Ruoss/Pascale Gola, a.a.O., N 20). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Solothurn Gebrauch gemacht, worauf noch einzugehen ist. 4.2 In Ziffer 4 des Vergleichs haben die Parteien die öffentliche Versteigerung der Grundstücke zum bestmöglichen Preis vereinbart.