229 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zwei Arten von Versteigerungen von Grundstücken, die Zwangsversteigerung (Abs. 1) und die freiwillige Versteigerung (Abs. 2). Die freiwillige Versteigerung ist wiederum in öffentliche und private Versteigerungen zu unterteilen (vgl. Reto Thomas Ruoss/Pascale Gola in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, vor Art. 229-236 OR N 9). Um eine freiwillige öffentliche Versteigerung handelt es sich, wenn eine öffentliche Auskündigung erfolgt und das freie Bietrecht gilt (Art. 229 Abs. 2 OR).