Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, weiter auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 2, über den Rücktritt von der Vereinbarung vom 24. September 2021 einzugehen. 4.1 Die Parteien haben sich in Ziffer 4 des Vergleichs auf eine Versteigerung der drei zur Erbmasse gehörenden Grundstücke geeinigt. Dazu ist vorab Folgendes klarzustellen: Das Gesetz unterscheidet in Art. 229 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zwei Arten von Versteigerungen von Grundstücken, die Zwangsversteigerung (Abs. 1) und die freiwillige Versteigerung (Abs. 2).