Die Vereinbarung wurde im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens geschlossen und dieses gestützt darauf abgeschrieben. Es handelt sich daher nicht bloss um eine privatrechtlich geschlossene Vereinbarung, sondern um einen gerichtlichen Vergleich, der einem Urteil gleichgestellt ist (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Einen gerichtlichen Vergleich kann keine Partei nachträglich einseitig durch blosse Erklärung widerrufen, wie dies der Beschwerdegegner 2 zu glauben scheint. Vielmehr muss sie dazu wiederum ein gerichtliches Verfahren anheben und in einem Revisionsverfahren ihre Anfechtungsgründe geltend machen (Art. 328 Abs. 1 ZPO).