Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen, F.___, eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eingeholt, woraufhin diese am 21. Mai 2024 Auskunft erstattete. 14. Am 28. Mai 2024 reichte A.___ eine Stellungnahme zur Eingabe von B.___ vom 10. April 2024 ein. 15. B.___ reichte am 5. Juni 2024 eine weitere Eingabe ein. 16. Die Stellungnahme des Amtschreiberei-Inspektors gelangte am 1. Juli 2024 beim Obergericht ein. Diese wurde den Parteien am 3. Juli 2024 zur Kenntnis zugestellt. 17. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.