Am 10. April 2024 stellte B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beschwerde vom 19. Januar 2024, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen und es sei die Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 24. September 2021 festzustellen resp. zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, auch für das Vorverfahren. Es wird um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Kostennote ersucht. 13. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde bei der ehemaligen a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen, F.___, eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art.