Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) zur Beschwerde Stellung und wies u.a. darauf hin, dass sich mit § 5 Abs. 2 EG ZGB sowohl die Zuständigkeit des Amtschreibers von Olten-Gösgen als auch die Zuständigkeit des Amtschreibers von Thal-Gäu begründen lasse. 11. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilte C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und das Urteil jedenfalls akzeptieren werde. 12. Am 10. April 2024 stellte B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) folgende Rechtsbegehren: