Nr. [zz] im Gesuch ausdrücklich von der Verwertung ausgeschlossen worden sei. 8. Am 8. Januar 2024 verfügte die Amtschreiberei Olten-Gösgen Folgendes: 1. Der Antrag von A.___, v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. Corinne Saner, auf Durchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung von GB [...] Nr. [xx] und [yy] sowie GB [...] Nr. [zz] wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt. 2. Die Amtschreibereikosten gehen zu Lasten der Antragstellerin. Im Verfahren vor den administrativen Behörden besteht im Sinne von § 371 EG ZGB i.V.m. § 2 Gebührentarif kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auf das entsprechende Begehren von B.___, v.d. Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, wird nicht eingetreten.