__, die Amtschreiberei Olten-Gösgen, dass sie deren Rechtsauffassung in keinerlei Hinsicht teile. Der abgeschlossene Vergleich habe zwar den Amtschreiber der Region Solothurn als Liquidator vorgesehen, dieser habe jedoch keine Kompetenz, die freiwillige öffentliche Versteigerung durchzuführen. Gemäss § 315 Abs. 1 EG ZGB habe die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch den nach § 5 EG ZGB zuständigen Amtschreiber zu erfolgen. Alle Miterben hätten ihre Unterschrift, u.a. unter Ziff. 4 des abgeschlossenen Vergleichs (vgl. E. I. / 1.) gesetzt.