yy] zum bestmöglichen Preis, in die Wege zu leiten. 4. Mit Schreiben vom 31. August 2023 wies der Amtschreiber von Olten-Gösgen darauf hin, dass sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Zuständigkeit des Amtschreibers von Olten-Gösgen ergebe und ohnehin ein Antrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung nicht durch einen Miterben alleine erfolgen könne. 5. Am 14. September 2023 informierte Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, als Vertreterin von A.___, die Amtschreiberei Olten-Gösgen, dass sie deren Rechtsauffassung in keinerlei Hinsicht teile.