{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-1_2024-08-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169159&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a0c292ffbc91ad5e446b900a5c7a47bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2024 OGBES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:38", "Checksum": "8374309b7bb54ebd12d51a1605b84d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2024 OGBES.2024.1\nRegeste:\nAntrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung\n\n\n5.1 Für die Durchführung der Liquidation haben sich die Parteien vergleichsweise auf den Beizug des Amtschreibers der Region Solothurn geeinigt (Ziff. 7 des Vergleichs). Dieser hat das Mandat auf Anfrage abgelehnt, obwohl sein Stellvertreter die Übernahme des Mandats offenbar vorgängig zugesagt hatte. In Bezug auf die Person des Liquidators ist der Vergleich folglich wegen nachträglicher Unmöglichkeit ebenfalls nicht umsetzbar. Da dieser Punkt nicht die ausschliessliche Zuständigkeit des Amtschreibers betrifft, ist der Amtschreiber der Region Solothurn rechtlich nicht zur Mandatsübernahme verpflichtet.\nDas Amt des Liquidators kann im Gegensatz zur öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke von jedermann übernommen werden, zum Beispiel auch von einem privaten Notar, einem Treuhänder oder sogar von einem Erben oder mehreren Erben gemeinsam. Eine zwingende Zuständigkeit besteht nicht.\n5.2 Betrifft der Mangel - wie hier - bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR). Führt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens zum Schluss, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, soll Ganznichtigkeit auch dann eintreten, wenn der Schutzzweck der verletzten rechtlichen oder sittlichen Norm die Vertragsbeseitigung nicht erfordern würde (Barbara Meise/Claire Huguenin in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 19/20 OR N 64).\nIn Ziff. 7 des Vergleichs vom 24. September 2021 haben die Parteien die Einsetzung des Amtschreibers der Amtschreiberei Region Solothurn als Liquidator vereinbart. Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdegegner 2 liessen in ihrer Stellungnahme ausführen, dass es der ausdrückliche Wille aller Erben gewesen sei, dass der Amtschreiber der Region Solothurn als Liquidator eingesetzt werde. Deshalb habe die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin telefonisch abgeklärt, ob er diesen Auftrag annehmen würde, was der einzig erreichbare Stellvertreter gemäss ihrer Rückmeldung bejaht habe. Diese Schilderung wird durch die schriftliche Auskunft der ehemaligen a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. Mai 2024 bestätigt.\nDiese Vergleichsziffer ist nach der Weigerung des Amtschreibers der Region Solothurn, das Mandat zu übernehmen, objektiv nicht umsetzbar. Da es sich bei der Liquidation von Erbschaften um keine zwingende Zuständigkeit der Amtschreiberei handelt, kann der Amtschreiber von der Aufsichtsbehörde nicht zur Mandatsübernahme angehalten werden. Es wird unumgänglich sein, dass sich die Parteien diesbezüglich auf eine andere Person/Institution einigen, sofern sie auf einen solchen bestehen.\n5.3 Es stellt sich nach dem oben gesagten die Frage, ob der Vergleich ohne diesen Punkt nicht abgeschlossen worden wäre. Davon ist trotz der Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 nicht auszugehen. Die Erbschaft kann auch ohne externen Liquidator geteilt werden. Die Person des Liquidators hat objektiv keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der restlichen Vereinbarung, insbesondere nicht auf jene Teile, für die zwingendes Recht gilt. Hinzu kommt, dass aus der Vereinbarung selber kein Zusammenhang zwischen den Ziffern 4 und 7 hervorgeht und eine solche auch sachlich nicht ersichtlich ist, da ein willkürlich eingesetzter Liquidator keine Grundstücksversteigerung durchführen kann. In diesem Zusammenhang ist überdies in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen und auch gegen den Willen der Miterben durchsetzen kann und dafür nicht zwingend ein Liquidator eingesetzt werden muss. Es ist daher (lediglich) von einer Teilnichtigkeit der Vereinbarung in Bezug auf die Person des Liquidators gemäss Ziffer 7, wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Umsetzung, auszugehen.\n6. Die Beschwerdeführerin ersucht um Parteibefragung und Befragung von F.___ und G.___ als Zeugen. Eine Befragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 50 Abs. 2 ASV richtet sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (VRG; BGS 124.1). Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der beantragten Zeugen nichts an den rechtlichen Gegebenheiten zu ändern. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich daher ebenso wie die persönlichen Befragungen von F.___ und G.___.\n7. Die Beschwerde erweist sich folglich weitgehend als begründet und ist lediglich in Bezug auf die Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] abzuweisen.\n8. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den grossmehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnern je hälftig aufzuerlegen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtkosten werden für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegner haben ihr diese unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.\n9. Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit total CHF 2'217.45 zu entschädigen.\nDemnach wird erkannt:"}