{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-1_2024-08-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169159&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a0c292ffbc91ad5e446b900a5c7a47bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2024 OGBES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:38", "Checksum": "8374309b7bb54ebd12d51a1605b84d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2024 OGBES.2024.1\nRegeste:\nAntrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung\n\n\n4.4 Gemäss § 315 Abs. 1 EG ZGB erfolgt die freiwillige Versteigerung von im Kanton Solothurn gelegenen Grundstücken zwingend durch den nach § 5 EG ZGB zuständigen Amtschreiber. Dieser ist allein zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen. Handelt es sich um mehrere, in verschiedenen Amtskreisen gelegene Grundstücke, so nimmt derjenige Amtschreiber die Beurkundung vor, der darum angegangen wird (§ 5 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) ist das Kantonsgebiet in fünf Amteien aufgeteilt, u.a. die Amtei Olten-Gösgen und die Amtei Thal-Gäu. Nach § 2 [...] des Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden (Verzeichnis der solothurnischen Gemeinden, BGS 131.3) gehört [...] zum Bezirk Olten und [...] zum Bezirk Gäu (§ 2 […] Verzeichnis der solothurnischen Gemeinden).\n4.5 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit gemäss § 5 EG ZGB ist zwingend und kann von den Parteien nicht durch Vereinbarung abgeändert werden. Zuständig für die freiwillige öffentliche Versteigerung der in [...] gelegenen Grundstücke ist demnach aufgrund zwingenden Rechts einzig der Amtschreiber von Olten-Gösgen. Dieser ist aufgrund des gerichtlichen Vergleichs der Parteien, der gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Entscheids hat, gehalten, die freiwillige Versteigerung von GB [...] Nrn. [xx] und [yy] an die Hand zu nehmen, wenn er gestützt auf den abgeschlossenen Vergleich darum ersucht wird.\n4.6 Der Gesuchsgegner 2 hält dafür, aus der Vereinbarung ergebe sich keine Zuständigkeit des Amtschreibers von Olten-Gösgen. Vielmehr habe man sich auf die Liquidation der Erbschaft durch den Amtschreiber der Region Solothurn geeinigt. Die Vereinbarung ist daher auszulegen.\nBei der Vertragsauslegung ist vorab der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend (Art. 18 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung ist Ziel der Vertragsauslegung, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen. Für das tatsächliche Verständnis des Parteiwillens ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der Parteien (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1). Das nachträgliche Verhalten ist insoweit zu berücksichtigen, als daraus geschlossen werden kann, was die Parteien mit ihrer jeweiligen Erklärung tatsächlich wollten (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 4.1; 132 III 626 E. 3.1). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2020 E. 4.4).\nVorab ist festzustellen, dass sich die Parteien in Ziffer 4 des Vergleichs lediglich auf die öffentliche Versteigerung geeinigt haben. Eine Kompetenzzuweisung wird in dieser Ziffer nicht gemacht.\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass es sich nach dem Gesagten bei der Zuständigkeitsregel gemäss § 5 EG ZGB um eine zwingende Gesetzesbestimmung handelt, die die einer abweichenden Vereinbarung durch die Parteien nicht zugänglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass den Parteien die zwingende Zuständigkeit des örtlichen Amtschreibers für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen, bekannt und bewusst war. Das gilt im Übrigen nicht nur für eine allfällige Versteigerung der Grundstücke, sondern für jegliche Art der Eigentumsübertragung (infolge Versteigerung, freihändigen Verkaufs oder Übernahme durch einen Erben aus der Erbmasse). Das gilt umso mehr, als alle Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung von Anwälten vertreten wurden, die gleichzeitig Solothurner Notare sind. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht sodann dagegen, dass die Parteien bewusst eine rechtswidrige Regelung gewählt haben sollen, zumal damit ihr Problem nicht hätte gelöst werden können.\nLiegen die Grundstücke in mehreren Amtskreisen ist derjenige Amtschreiber zuständig, der angegangen wird, vorliegend ist das der Amtschreiber von Olten-Gösgen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Der Amtschreiber von Olten-Gösgen soll (gestützt auf den gerichtlichen Vergleich, der einem Urteil entspricht) zur Durchführung der Versteigerung den Amtschreiber der Region Solothurn (oder dessen Stellvertreter) beiziehen. Dieser ist gemäss § 2 Abs. 2 der Amtschreibereiverordnung von Gesetzes wegen Stellvertreter des Amtschreibers von Olten-Gösgen und daher zur ausserordentlichen Stellvertretung in dieser Angelegenheit befugt.\n4.7 Gemäss dem öffentlichen Inventar über den Vermögensnachlass von D.___ vom [...] 2016 liegt das Grundstück GB [...] Nr. [zz] in der Landwirtschaftszone und unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Eine Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] ist gemäss Art. 69 des BGBB, der die freiwillige Versteigerung solcher Grundstücke ausschliesst von Gesetzes wegen unmöglich. Soweit in Ziffer 4 des Vergleichs die freiwillige Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] vereinbart wurde, ist dieser nicht umsetzbar. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.\nEine allfällige Zuständigkeit des Amtschreibers von Thal-Gäu ergibt sich aus diesem Grund auch für die beiden in [...] gelegenen Grundstücke nicht."}