{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-1_2024-08-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169159&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a0c292ffbc91ad5e446b900a5c7a47bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2024 OGBES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:38", "Checksum": "8374309b7bb54ebd12d51a1605b84d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2024 OGBES.2024.1\nRegeste:\nAntrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung\n\nII.\n1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden (§ 225 EG ZGB). Die Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen Entscheide des Amtschreibers (§ 30 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11, § 50 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien, ASV, BGS 123.21).\n2. Die Parteien haben sich mit Vergleich vom 24. September 2021 im Rahmen der Schlichtungsverhandlung im Verfahren betreffend Erbteilung vor der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen über die Liquidation ihrer Erbschaft geeinigt. Vorliegend umstritten sind die Ziffern 4 und 7 des Vergleichs.\n3. Der Beschwerdegegner 2 hat in seiner Eingabe vom 10. April 2024 seinen Rücktritt von der Vereinbarung vom 24. September 2021 erklärt. Es ist daher vorfrageweise auf die Bedeutung dieser Erklärung einzugehen. Die Vereinbarung wurde im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens geschlossen und dieses gestützt darauf abgeschrieben. Es handelt sich daher nicht bloss um eine privatrechtlich geschlossene Vereinbarung, sondern um einen gerichtlichen Vergleich, der einem Urteil gleichgestellt ist (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Einen gerichtlichen Vergleich kann keine Partei nachträglich einseitig durch blosse Erklärung widerrufen, wie dies der Beschwerdegegner 2 zu glauben scheint. Vielmehr muss sie dazu wiederum ein gerichtliches Verfahren anheben und in einem Revisionsverfahren ihre Anfechtungsgründe geltend machen (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (Art. 329 ZPO). Das ist bis dato offenbar nicht geschehen. Nachdem der Beschwerdegegner 2 ausführt, dass er seit dem 27. September 2023 Kenntnis davon habe, dass der Amtschreiber der Region Solothurn die Übernahme des Liquidationsmandats abgelehnt hat, scheint ihm dieser Weg prima vista verwehrt. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, weiter auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 2, über den Rücktritt von der Vereinbarung vom 24. September 2021 einzugehen.\n4.1 Die Parteien haben sich in Ziffer 4 des Vergleichs auf eine Versteigerung der drei zur Erbmasse gehörenden Grundstücke geeinigt.\nDazu ist vorab Folgendes klarzustellen: Das Gesetz unterscheidet in Art. 229 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zwei Arten von Versteigerungen von Grundstücken, die Zwangsversteigerung (Abs. 1) und die freiwillige Versteigerung (Abs. 2). Die freiwillige Versteigerung ist wiederum in öffentliche und private Versteigerungen zu unterteilen (vgl. Reto Thomas Ruoss/Pascale Gola in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, vor Art. 229-236 OR N 9). Um eine freiwillige öffentliche Versteigerung handelt es sich, wenn eine öffentliche Auskündigung erfolgt und das freie Bietrecht gilt (Art. 229 Abs. 2 OR). Kein Begriffsmerkmal der öffentlichen Versteigerung ist von Bundesrechts wegen die Mitwirkung einer Behörde oder eines Beamten. Die Kantone können aber – gestützt auf ihre Gesetzgebungskompetenz gemäss Art. 236 OR – ergänzende Regeln erlassen, welche die Mitwirkung einer Amtsperson anordnen (vgl. Reto Thomas Ruoss/Pascale Gola, a.a.O., N 20). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Solothurn Gebrauch gemacht, worauf noch einzugehen ist.\n4.2 In Ziffer 4 des Vergleichs haben die Parteien die öffentliche Versteigerung der Grundstücke zum bestmöglichen Preis vereinbart. Das Votum des Beschwerdegegners 2, dass man nie eine freiwillige, sondern eine öffentliche Versteigerung vereinbart habe, ist in diesem Zusammenhang nicht verständlich, da diese Begriffe keine Gegensätze sind. Offenbar bestehen hier gewisse Verständnisprobleme. Da die Grundstücke nicht zwangsversteigert werden, sondern sich die Eigentümer einvernehmlich auf deren Verkauf auf dem Weg der Versteigerung geeinigt haben, handelt es sich nach dem oben Gesagten um eine freiwillige Versteigerung und, da der Bieterkreis offen ist, um eine öffentliche Versteigerung, mithin um eine freiwillige öffentliche Versteigerung. Die Beschwerdeführerin verlangt somit nichts anderes als die Parteien im Vergleich vom 24. September 2021 vereinbart haben.\n4.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Vereinbarung in Bezug auf die Abmachungen über die Versteigerung mängelbehaftet ist. Zu beachten ist, dass ein allfälliger Mangel in diesem Punkt nicht automatisch zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führte. Betrifft der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages bzw. Vergleichs, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR). Führt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens zum Schluss, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, soll Ganznichtigkeit auch dann eintreten, wenn der Schutzzweck der verletzten rechtlichen oder sittlichen Norm die Vertragsbeseitigung nicht erfordern würde (Barbara Meise/Claire Huguenin in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 19/20 OR N 64)."}