{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-1_2024-08-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169159&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a0c292ffbc91ad5e446b900a5c7a47bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2024 OGBES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:38", "Checksum": "8374309b7bb54ebd12d51a1605b84d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2024 OGBES.2024.1\nRegeste:\nAntrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung\n\nI.\n1. Am 24. September 2021 schlossen die Erben, A.___, B.___ und C.___, der am [...] 2015 verstorbenen D.___, in der Schlichtungsverhandlung betreffend Erbteilung vor der a.o. Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen einen Vergleich ab. Darin wurde unter anderem Folgendes vereinbart:\n[1. – 3.]\n4. Es wird für GB [...] Nr. [xx], GB [...] Nr. [yy] und GB [...] Nr. [zz] die öffentliche Versteigerung zum bestmöglichen Preis angeordnet. […]\n[5. – 6.]\n7. Als Liquidator wird der Amtschreiber der Amtschreiberei Region Solothurn ernannt. Der Amtschreiber kann die Aufgaben innerhalb der Amtschreiberei delegieren.\n[8. – 10.]\n2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 wies die Amtschreiberei Region Solothurn den Auftrag zur Liquidation der Erbengemeinschaft [...] gemäss Vergleich vom 24. September 2021, gestützt auf § 5 und § 8 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), zurück. Am 11. April 2022 lehnte der Amtschreiber der Region Solothurn, E.___, den Liquidationsauftrag erneut ab.\n3. Am 15. August 2023 ersuchte A.___ den Amtschreiber von Olten-Gösgen, gestützt auf den Vergleich vom 24. September 2024, die öffentliche Versteigerung der beiden Grundstücke GB [...] Nrn. [xx] und [yy] zum bestmöglichen Preis, in die Wege zu leiten.\n4. Mit Schreiben vom 31. August 2023 wies der Amtschreiber von Olten-Gösgen darauf hin, dass sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Zuständigkeit des Amtschreibers von Olten-Gösgen ergebe und ohnehin ein Antrag auf freiwillige öffentliche Versteigerung nicht durch einen Miterben alleine erfolgen könne.\n5. Am 14. September 2023 informierte Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, als Vertreterin von A.___, die Amtschreiberei Olten-Gösgen, dass sie deren Rechtsauffassung in keinerlei Hinsicht teile. Der abgeschlossene Vergleich habe zwar den Amtschreiber der Region Solothurn als Liquidator vorgesehen, dieser habe jedoch keine Kompetenz, die freiwillige öffentliche Versteigerung durchzuführen. Gemäss § 315 Abs. 1 EG ZGB habe die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch den nach § 5 EG ZGB zuständigen Amtschreiber zu erfolgen. Alle Miterben hätten ihre Unterschrift, u.a. unter Ziff. 4 des abgeschlossenen Vergleichs (vgl. E. I. / 1.) gesetzt. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner ersuchte namens und im Auftrag ihrer Klientin, den Auftrag zur Durchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung von GB [...] Nrn. [xx] und [yy] sowie GB [...] Nr. [zz] zum bestmöglichen Preis entgegenzunehmen und auszuführen.\n6. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt Daniel von Arx, namens C.___, mit, dass gegen das beantragte Vorgehen von Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner keine Einwände erhoben würden.\n7. Am 30. November 2023 beantragte Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, namens und im Auftrag von B.___ die vollumfängliche Abweisung des Antrages vom 15. August 2023, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.___. Begründet wurde die Stellungnahme unter anderem damit, dass sich die Erben auf eine öffentliche Versteigerung geeinigt hätten und die beantragte freiwillige Versteigerung durch den Vergleich gerade nicht gedeckt sei und ausserdem, unter Missachtung des gerichtlichen Vergleichs, das Grundstück GB [...] Nr. [zz] im Gesuch ausdrücklich von der Verwertung ausgeschlossen worden sei.\n8. Am 8. Januar 2024 verfügte die Amtschreiberei Olten-Gösgen Folgendes:\n1. Der Antrag von A.___, v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. Corinne Saner, auf Durchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung von GB [...] Nr. [xx] und [yy] sowie GB [...] Nr. [zz] wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.\n2. Die Amtschreibereikosten gehen zu Lasten der Antragstellerin. Im Verfahren vor den administrativen Behörden besteht im Sinne von § 371 EG ZGB i.V.m. § 2 Gebührentarif kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auf das entsprechende Begehren von B.___, v.d. Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, wird nicht eingetreten.\n9. Am 19. Januar 2024 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 8. Januar 2024. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 8. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen sei anzuweisen, die freiwillige öffentliche Versteigerung der Grundstücke GB [...] Nr. [xx] und [yy] sowie [...] Nr. [zz] zum bestmöglichen Preis in die Wege zu leiten und die unbelehnten Schuldbriefe auf GB [...] Nr. [xx] und [yy] im 1. und 2. Rang bei B.___ einzuverlangen.\nEventualiter: Der Antrag auf Durchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der beiden Grundstücke GB [...] Nr. [xx] und [yy] sowie [...] Nr. [zz] sei durch die Amtschreiberei Olten-Gösgen zu sistieren, bis die Zustimmung von B.___ auf dem Weg der gerichtlichen Vollstreckung beigebracht wurde.\n3. U.K.u.E.F.\n10. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) zur Beschwerde Stellung und wies u.a. darauf hin, dass sich mit § 5 Abs. 2 EG ZGB sowohl die Zuständigkeit des Amtschreibers von Olten-Gösgen als auch die Zuständigkeit des Amtschreibers von Thal-Gäu begründen lasse.\n11. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilte C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und das Urteil jedenfalls akzeptieren werde.\n12. Am 10. April 2024 stellte B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Beschwerde vom 19. Januar 2024, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen und es sei die Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 24. September 2021 festzustellen resp. zu bestätigen."}