Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Oberrichterin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Zimmermann Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29. Januar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_50/2024).