Es ist unbestritten, dass die B.___ AG keine Eintragungsermächtigung eingereicht hat. So führte die B.___ AG in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 aus, dass die Eingabe der Gegenpartei (Gesuch um Eintragung im Grundbuch vom 15. Juni 2023) einen weiteren Versuch darstelle, das Grundbuchamt mit Vorlage falscher Tatsachen zur Eintragung eines Handwechsels, ohne Zustimmung der Verkäuferin zu verleiten. Auch der Beschwerdeführer scheint nicht vom Vorliegen einer Eintragungsermächtigung auszugehen. In seiner Beschwerde vom 15. November 2023 führt er aus: «Ohne Eintragungsermächtigung / Sicherheit kein Geld für eine Hypothek zum bezahlen für die offenen Zinsen beschafft werden kann».