Die Verkaufspartei verpflichtet sich, den Zahlungseingang der Amtschreiberei Thierstein schriftlich mitzuteilen.» Als Vorbehalt zur Einschreibung im Tagebuch wurde der Eingang der Eintragungsermächtigung vereinbart. 3. Zu mangelhaften Anträgen hält die Grundbuchverordnung fest, dass das Grundbuchamt den Antrag abweist, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV, SR 211.432.1]). Es ist unbestritten, dass die B.___ AG keine Eintragungsermächtigung eingereicht hat.