Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (§ 298 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). 2. Gemäss Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 wurde ein Kaufpreis von CHF 457'000.00 vereinbart, wobei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits eine Anzahlung von CHF 4'922.00 geleistet worden war und noch CHF 452'078.00 ausstehend waren.