II. 1. Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (§ 298 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).