{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2023-6_2023-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167080&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4a5095b958786f7d337d3f23689cd7ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2023.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.12.2023 OGBES.2023.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisungsverfügung im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:08:24", "Checksum": "41e3c26b12827f1a21067bc3b6be7e8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.12.2023 OGBES.2023.6\nRegeste:\nAbweisungsverfügung im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)\n\nII.\n1. Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (§ 298 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).\n2. Gemäss Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 wurde ein Kaufpreis von CHF 457'000.00 vereinbart, wobei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits eine Anzahlung von CHF 4'922.00 geleistet worden war und noch CHF 452'078.00 ausstehend waren. Betreffend den noch ausstehenden Betrag wurde unter dem Titel «Eintragungsermächtigung» Folgendes vereinbart: «Diese Urkunde darf im Tage- und Grundbuch eingeschrieben werden, wenn der Restkaufpreis von CHF 452'078.00 vertragsgemäss bezahlt wurde. Die Verkaufspartei verpflichtet sich, den Zahlungseingang der Amtschreiberei Thierstein schriftlich mitzuteilen.» Als Vorbehalt zur Einschreibung im Tagebuch wurde der Eingang der Eintragungsermächtigung vereinbart.\n3. Zu mangelhaften Anträgen hält die Grundbuchverordnung fest, dass das Grundbuchamt den Antrag abweist, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV, SR 211.432.1]). Es ist unbestritten, dass die B.___ AG keine Eintragungsermächtigung eingereicht hat. So führte die B.___ AG in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 aus, dass die Eingabe der Gegenpartei (Gesuch um Eintragung im Grundbuch vom 15. Juni 2023) einen weiteren Versuch darstelle, das Grundbuchamt mit Vorlage falscher Tatsachen zur Eintragung eines Handwechsels, ohne Zustimmung der Verkäuferin zu verleiten. Auch der Beschwerdeführer scheint nicht vom Vorliegen einer Eintragungsermächtigung auszugehen. In seiner Beschwerde vom 15. November 2023 führt er aus: «Ohne Eintragungsermächtigung / Sicherheit kein Geld für eine Hypothek zum bezahlen für die offenen Zinsen beschafft werden kann». Wie in Ziffer II. / 2. ausgeführt, wurde als Vorbehalt zur Einschreibung im Tagebuch das Vorliegen der Eintragungsermächtigung vereinbart. Da diese dem Amtschreiber der Amtschreiberei Thierstein nicht vorgelegen hat, hat dieser die Grundbuchanmeldung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.\n4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2023 implizit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Wie vorstehend aufgezeigt, ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nOberrichterin Die Gerichtsschreiberin\nHunkeler Zimmermann\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 29. Januar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_50/2024)."}