Nach § 196 Abs. 1 EG ZGB ist der Amtschreiber jedoch zum Entscheid befugt, ob er die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen will. Das Vorgehen des Amtschreibers, den gesetzlichen Erben eine Erbenbescheinigung auszustellen, die Sache abzuschliessen und die Erben auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist in keiner Weise zu beanstanden. 4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.