Weder der Beschwerdeführer noch ein anderer Erbe hat die Aktiven und Passiven gemäss Inventar anerkannt. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, stellt der Inventarsakt nur einen Entwurf dar, aus dem die Erben keine Ansprüche ableiten können und der in keiner Weise präjudizierend wirkt (Ziffer 2). Wer Erbe ist oder ob ein Vermögenswert oder eine Schuld vorliegt und ob eine Forderung besteht und in welcher Höhe, entscheidet nicht der Amtsschreiber. Er ist auch nicht befugt, eine Teilung der Erbschaft aufzuschieben. Auch dies ist eine Frage des materiellen Rechts. Nach § 196 Abs. 1