Danach erben die Nachkommen, also der Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister. Der Amtschreiber hat allen Erben eine Erbgangsbescheinigung ausgestellt und sie als Gesamteigentümer des im Nachlass befindlichen Grundstückes in […] angemeldet. Zum Grundstück in […] hält der Amtschreiber in seinem Vorbericht gestützt auf Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG SR 291) zu Recht fest, dass dieses nicht in die schweizerische Zuständigkeit fällt. 3. An der Erbenverhandlung konnte keine Einigung der Erben über die Teilung des Nachlasses erreicht werden. Weder der Beschwerdeführer noch ein anderer Erbe hat die Aktiven und Passiven gemäss Inventar anerkannt.