2. Es liegen zwei letztwillige Verfügungen vom 7. und 9. August 2017 vor. Darin weist die Erblasserin die Schlüsselgewalt, das Verfügungsrecht bzw. das Nutzungsrecht, über ihren gesamten Nachlass A.___ zu, was nach Ihren Worten heisst, der Erbgang sei bis zu seinem Ableben erstreckt. Weiter bedauert sie den Kontaktabbruch zu ihren beiden anderen Kindern. Aus den Testamenten geht somit nicht hervor, dass A.___ Alleinerbe sein soll. Eine Enterbung seiner Geschwister ist nicht ersichtlich. Der Amtschreiber hat deshalb in seinem Erbenverzeichnis auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt. Danach erben die Nachkommen, also der Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister.