Denn der Amtschreiber kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB). Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, entscheidet der Amtschreiber, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist oder ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen (§ 196 Abs. 1 EG ZGB). 2. Es liegen zwei letztwillige Verfügungen vom 7. und 9. August 2017 vor.