Der Amtschreiber hat gemäss § 219 EG ZGB in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung durchzuführen, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben nach § 189 Abs. 1 EG ZGB an der Inventarsverhandlung vom Inhalte des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Denn der Amtschreiber kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen.