II. 1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen seine Anordnungen kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (§ 225 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Erlassgesuch ZGB; BGS 211.1). Die Beschwerde dient der Aufsicht über die Amtsführung des Amtschreibers und nicht der Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Der Amtschreiber hat gemäss § 219 EG ZGB in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung durchzuführen, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist.