Zudem habe auch keine Einigung bestanden, wie die Testamente der Erblasserin auszulegen seien. Es bestehe keine Möglichkeit, unter den Erben eine Einigung zu erzielen (Ziffer 1). 3. Am 25. September 2023 (Postaufgabe) erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht «Beschwerde gegen Verfügung, Nachlass und Inventar». Darin verlangt er sinngemäss, die letztwillige Verfügung vom 9. August 2017 sei zu vollstrecken. Es gebe keine Erbengemeinschaft und es sei ihm das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Erbschaft zuzuweisen. Der Erbgang sei bis zu seinem Ableben zu erstrecken.