{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2023-4_2023-10-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166629&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d157033fa146d588fbc8c4cf98719ff0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.10.2023 OGBES.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] verstorbenen B.___"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:44", "Checksum": "aad4e2988d423df64bb6821739f29f76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.10.2023 OGBES.2023.4\nRegeste:\nInventar über den Vermögensnachlass der am [...] verstorbenen B.___\n\nII.\n1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen seine Anordnungen kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (§ 225 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Erlassgesuch ZGB; BGS 211.1). Die Beschwerde dient der Aufsicht über die Amtsführung des Amtschreibers und nicht der Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Der Amtschreiber hat gemäss § 219 EG ZGB in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung durchzuführen, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben nach § 189 Abs. 1 EG ZGB an der Inventarsverhandlung vom Inhalte des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Denn der Amtschreiber kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB). Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, entscheidet der Amtschreiber, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist oder ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen (§ 196 Abs. 1 EG ZGB).\n2. Es liegen zwei letztwillige Verfügungen vom 7. und 9. August 2017 vor. Darin weist die Erblasserin die Schlüsselgewalt, das Verfügungsrecht bzw. das Nutzungsrecht, über ihren gesamten Nachlass A.___ zu, was nach Ihren Worten heisst, der Erbgang sei bis zu seinem Ableben erstreckt. Weiter bedauert sie den Kontaktabbruch zu ihren beiden anderen Kindern. Aus den Testamenten geht somit nicht hervor, dass A.___ Alleinerbe sein soll. Eine Enterbung seiner Geschwister ist nicht ersichtlich. Der Amtschreiber hat deshalb in seinem Erbenverzeichnis auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt. Danach erben die Nachkommen, also der Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister. Der Amtschreiber hat allen Erben eine Erbgangsbescheinigung ausgestellt und sie als Gesamteigentümer des im Nachlass befindlichen Grundstückes in […] angemeldet. Zum Grundstück in […] hält der Amtschreiber in seinem Vorbericht gestützt auf Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG SR 291) zu Recht fest, dass dieses nicht in die schweizerische Zuständigkeit fällt.\n3. An der Erbenverhandlung konnte keine Einigung der Erben über die Teilung des Nachlasses erreicht werden. Weder der Beschwerdeführer noch ein anderer Erbe hat die Aktiven und Passiven gemäss Inventar anerkannt. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, stellt der Inventarsakt nur einen Entwurf dar, aus dem die Erben keine Ansprüche ableiten können und der in keiner Weise präjudizierend wirkt (Ziffer 2). Wer Erbe ist oder ob ein Vermögenswert oder eine Schuld vorliegt und ob eine Forderung besteht und in welcher Höhe, entscheidet nicht der Amtsschreiber. Er ist auch nicht befugt, eine Teilung der Erbschaft aufzuschieben. Auch dies ist eine Frage des materiellen Rechts. Nach § 196 Abs. 1 EG ZGB ist der Amtschreiber jedoch zum Entscheid befugt, ob er die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen will. Das Vorgehen des Amtschreibers, den gesetzlichen Erben eine Erbenbescheinigung auszustellen, die Sache abzuschliessen und die Erben auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist in keiner Weise zu beanstanden.\n4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Schaller"}