{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2023-4_2023-10-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166629&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d157033fa146d588fbc8c4cf98719ff0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.10.2023 OGBES.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] verstorbenen B.___"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:44", "Checksum": "aad4e2988d423df64bb6821739f29f76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.10.2023 OGBES.2023.4\nRegeste:\nInventar über den Vermögensnachlass der am [...] verstorbenen B.___\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 30. Oktober 2023\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nAmtschreiberei Region Solothurn, Erbschaftsamt,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen B.___\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am […] 2023 starb B.___. Als gesetzliche Erben hinterliess sie die Nachkommen C.___, A.___ und D.___.\n2. Mit Verfügung vom 19. September 2023 schloss der Amtschreiber das Inventar über den Nachlass von B.___ ab und schrieb den Erbschaftsfall von der Geschäftskontrolle ab. Weiter hielt er fest, es habe am 14. September 2023 eine Erbenverhandlung mit A.___ und C.___ stattgefunden. D.___ habe geschrieben, er werde weder kommen noch etwas unterschreiben und erhebe Einsprache. Die Erben seien sich schon über den Bestand und das Ausmass des Nachlasses nicht einig. Zudem habe auch keine Einigung bestanden, wie die Testamente der Erblasserin auszulegen seien. Es bestehe keine Möglichkeit, unter den Erben eine Einigung zu erzielen (Ziffer 1).\n3. Am 25. September 2023 (Postaufgabe) erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht «Beschwerde gegen Verfügung, Nachlass und Inventar». Darin verlangt er sinngemäss, die letztwillige Verfügung vom 9. August 2017 sei zu vollstrecken. Es gebe keine Erbengemeinschaft und es sei ihm das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Erbschaft zuzuweisen. Der Erbgang sei bis zu seinem Ableben zu erstrecken.\n4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, bei den anderen gesetzlichen Erben und der Amtschreiberei Region Solothurn eine Stellungnahme einzuholen. Auch auf die Einholung weiterer Akten kann angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.\n"}