Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, welche auf CHF 800.00 festgesetzt werden. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in Höhe der von ihrem Rechtsvertreter eingereichten Kostennote, CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen), auszurichten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.