Das Inventar enthält keine Anerkennungsklausel betreffend den Wert eines Nachlassgegenstandes. Im Gegenteil wird im Inventar explizit erwähnt, dass betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft kein Konsens besteht. Damit hat das Inventar auch keinerlei präjudizielle Wirkung betreffend das Einspracheverfahren gegen die Kostenrechnung oder eine allfällige Erbteilungsklage. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegen die Kostenrechnung Einsprache zu erheben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, welche auf CHF 800.00 festgesetzt werden.