Einerseits ergibt sich dieser aus den Unterlagen, andererseits macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er wolle die Parzelle GB [...] Nr. [...] übernehmen. Vorliegend können keine Kompetenzüber- oder -unterschreitungen durch die Amtschreiberei erblickt werden, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen ist. 7. Der Vollständigkeit halber ist zu wiederholen, dass es den Parteien freisteht, sich im Rahmen der Erbteilung ausseramtlich auf einen Verkehrswert der Liegenschaft zu einigen, welcher den Anrechnungswert für die Übernahme des Grundstücks durch einen Erben / eine Erbin bildet. Das Inventar enthält keine Anerkennungsklausel betreffend den Wert eines Nachlassgegenstandes.