Genau dafür aber bietet das Erbschaftsamt seine Hilfestellung an. Da sich die Parteien bereits im Verfahren äusserten, sie könnten sich nicht einigen und der Beschwerdeführer die Schätzung lediglich aufgrund der Berechnung der Nachlasstaxe verlangt, macht eine Schätzung in Bezug auf den Abschluss des Inventars schlicht keinen Sinn. Dasselbe gilt für die Angabe des Ertragswerts. Einerseits ergibt sich dieser aus den Unterlagen, andererseits macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er wolle die Parzelle GB [...] Nr. [...] übernehmen.